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Startseite » Aktuelle Informationen zur Corona-Verordnung Sport

Aktuelle Informationen zur Corona-Verordnung Sport

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Corona-Update
08.12.2021 | 16:55 Uhr
Nach dem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zum vergangenen Samstag, 4. Dezember 2021, hat die Landesregierung auch die Corona Verordnung Sport angepasst. Die darin getroffenen Regelungen für den Sport sind am Dienstag bereits in Kraft getreten. Nach wie vor befinden wir uns in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II, für die aktuell folgende Vorgaben gelten.

Für das Training im Freien benötigen alle Spieler*innen sowie das Funktionspersonal (Trainer*innen, Betreuer*innen usw.) wie bisher einen 2G-Nachweis. Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen (bspw. Umkleidekabinen) und die Sportausübung in der Halle gilt 2G-Plus. Auch Zuschauer*innen benötigen einen 2G-Plus-Nachweis.

Ausnahmen 2G-Plus: Personen mit einer Booster-Impfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt.

Ausnahmen und neue Regelungen für Schüler*innen
Schüler*innen bis 17 Jahre sind aktuell noch im Hinblick auf die Sportausübung im Freien von der 2G und in geschlossenen Räumen und die Nutzung von Kabinen bis Ferienbeginn von der 2G-Plus-Regelung ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis o.ä. vorlegen. Mit Beginn der Schulferien müssen auch Schüler*innen einen Schnelltest vorlegen. Nicht-immunisierte Personen bis 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, können einen Schnelltest vorlegen.
Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass auch alle Jugendlichen ab 12 Jahren bis zum Ablauf dieser nun nochmals verlängerten Frist die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.

Weiterhin Sonderreglungen für Beschäftigte
Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch für Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler*innen, Trainer*innen, Medienvertreter*innen oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet per Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler*innen sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainer*innen. Nicht zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainer*innen, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.

Die aktuelle Corona-Verordnung Sport finden Sie hier:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport
Nachrichtenart: 
Coronavirus
tk/BW / © SBFV
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