Informationen zu Wechselperiode II
DruckversionPDF-Version1.1. - 31.1.2022
28.01.2022 | 8:00 Uhr
Mit dem Jahreswechsel steht auch die Wechselperiode II kurz bevor. Genau wie bei den Profis endet auch bei den Amateuren die Wechselperiode II am 31. Januar 2022 um 24 Uhr.
Folgende Punkte sind bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II unbedingt zu beachten:
Die Abmeldung eines Spielers muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Wichtig: Bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.2021 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist. Bitte beachten sie hierzu, dass die DFBnet-Anwendungen aufgrund eines Updates vom 27. bis 29.12.2021 nicht Verfügbar sind.
Wechselanträge und auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis 31. Januar 2022 (24 Uhr) bei der SBFV-Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12.2021 oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 31.1.2022 ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.
Vereinswechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Zustimmung des abgebenden Vereins, um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten. Wichtig: In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig.
Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss bis spätestens 31.01.2022 beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.
Wichtig ist immer die Angabe zum letzten Spiel, da spätestens 6 Monate danach ein Spielrecht erteilt wird. DFBnet Pass-Online bietet hierzu eine einfache und schnelle Suchmöglichkeit an.
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2003) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2005).
Die Wechselperioden gelten nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).
Auswirkungen der Corona-Pandemie: Die vorgezogene Winterpause hat keine Auswirkungen auf die Wechselperiode II. Die oben genannten Fristen bleiben zunächst bestehen. Ebenso gibt es keine Änderungen bei der 6-Monate-Regelung. Eine Hemmung ist derzeit nicht vorgesehen.
Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Ihnen Brigitte Haberstroh und Andreas Sutter in der Passstelle gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierzu die eingeschränkten Erreichbarkeiten um den Jahreswechsel.
Folgende Punkte sind bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II unbedingt zu beachten:
Die Abmeldung eines Spielers muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Wichtig: Bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.2021 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist. Bitte beachten sie hierzu, dass die DFBnet-Anwendungen aufgrund eines Updates vom 27. bis 29.12.2021 nicht Verfügbar sind.
Wechselanträge und auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis 31. Januar 2022 (24 Uhr) bei der SBFV-Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12.2021 oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 31.1.2022 ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.
Vereinswechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Zustimmung des abgebenden Vereins, um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten. Wichtig: In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig.
Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss bis spätestens 31.01.2022 beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.
Wichtig ist immer die Angabe zum letzten Spiel, da spätestens 6 Monate danach ein Spielrecht erteilt wird. DFBnet Pass-Online bietet hierzu eine einfache und schnelle Suchmöglichkeit an.
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2003) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2005).
Die Wechselperioden gelten nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).
Auswirkungen der Corona-Pandemie: Die vorgezogene Winterpause hat keine Auswirkungen auf die Wechselperiode II. Die oben genannten Fristen bleiben zunächst bestehen. Ebenso gibt es keine Änderungen bei der 6-Monate-Regelung. Eine Hemmung ist derzeit nicht vorgesehen.
Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Ihnen Brigitte Haberstroh und Andreas Sutter in der Passstelle gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierzu die eingeschränkten Erreichbarkeiten um den Jahreswechsel.
tk / © SBFV