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Wechselperiode II: Fristen beachten!

tk

Die Wechselperiode II bietet die Möglichkeit eines Vereinswechsels im Winter. Das Wechselfenster der Saison 2024/25 hat ab dem 1. Januar 2025 geöffnet. Für Amateure endet die Wechselperiode II am 31. Januar 2025 um 24 Uhr, für Vertragsspieler am 3. Februar 2025. Spieler die den Verein wechseln möchten, müssen sich bis 31. Dezember 2024 beim bisherigen Verein abmelden.

Folgende Punkte sind bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II unbedingt zu beachten:

Grundsätzlich gilt: Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2006) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2008). Die Wechselperiode II gilt nicht für den Jugendbereich, d.h. hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).
Wechselanträge und Unterlagen müssen bis 31. Januar 2025, 24 Uhr (Amateure), bzw. 3. Februar 2025 (Vertragsspieler) bei der SBFV-Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.

Abmeldung bis zum 31.12. erforderllich
Die Abmeldung eines Amateur-Spielers muss bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
Vorsicht:
Bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.2024 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist.

Kein Winter-Wechsel ohne Zustimmung
Vereinswechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Zustimmung des abgebenden Vereins, um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten. Wichtig: In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig. Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss bis spätestens 31.01.2024 beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.

WICHTIG
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12.2024 oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 31.1.2025 ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.


Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Euch Brigitte Haberstroh und Andreas Sutter in der Passstelle gerne zur Verfügung.