Vereinswechsel - Stichwortverzeichnis
Hier finden Sie einige Stichworte rund um das Thema Vereinswechsel kompakt zusammengefasst.
Die Deutsche Post bietet zwei Möglichkeiten des Einschreibens:
- Beim Einwurf-Einschreiben kann in einem Streitfall der Empfänger nicht ermittelt werden, da dieser Brief nur im Briefkasten eingeworfen wird.
- Beim Übergabe-Einschreiben muss der Empfänger unterschreiben und kann deshalb im Streitfall ermittelt werden.
Deshalb unser Tipp: Abmeldung per Übergabe-Einschreiben
Hinweis: Eine Abmeldung kann auch formlos erfolgen (das Download-Formular bzw. der rote Durchschlag des Spielgenehmigungsantrags sind lediglich Hilfen) Allerdings gilt der Spielgenehmigungsantrag nicht als Abmeldung und umgekehrt ist das Abmeldeformular nicht als Spielgenehmigungsantrag zu verwenden.
Mit der Abmeldung erlischt das Spielrecht beim bisherigen Verein. (siehe auch Wiederanmeldung)
Bei Teilnahme am Modul PassOnline können Abmeldungen durch den aufnehmenden Verein stellvertretend online vorgenommen werden. Nimmt der abgebende Verein ebenfalls am Online-Verfahren teil, kann er seine Angaben elektronisch erfassen. Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert.
Erhält der Verein eine Abmeldung ins Elektronische Postfach, ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen seine Angaben (Zustimmung, Nichtzustimmung, letztes Spiel) an die Passstelle zu übermitteln. Nimmt er am Pass Online-Verfahren bereits teil, kann dieses elektronisch erfolgen. Nimmt der nicht am Online-Verfahren teil, ist wie bisher der vollständig ausgefüllt Spielerpass einzusenden.
Voraussetzung für eine Online-Abmeldung ist, dass dem antragstellenden Verein bei der Beantragung stets ein entsprechender Nachweis der Abmeldung beim bisherigen Verein vorliegt. Als Nachweis der Abmeldung zählt bspw. der ausgefüllte Spielerpass/Passverlusterklärung vom abgebenden Verein oder der Post-Einschreibebeleg der Abmeldung.
Die Abmeldung des Spielers kann über DFBnet Pass Online auch vom aufnehmenden Verein für den Spieler im Rahmen eines Antrags auf Vereinswechsel übermittelt werden. Voraussetzung für die Beantragung ist jedoch, dass dem antragstellenden Verein die schriftliche Einwilligung des Spielers bzw. eines gesetzlichen Vertreters (Minderjährigen) vorliegt!
Wichtig: Bei der stellvertretenden Abmeldung gilt das Eingabedatum des neuen Vereins als Datum der Abmeldung des Spielers. Mit dem Zeitpunkt der Abmeldung ist somit das Spielrecht beim bisherigen Verein automatisch erloschen. Ein Einsatz beim bisherigen Verein ist nach der stellvertretenden Abmeldung nicht mehr erlaubt!
Der abgebende Verein wird mit dem Zeitpunkt der Online-Antragstellung systemseitig mittels des elektronischen Postfachs über die Abmeldung informiert.
Die Angaben über den Tag der Abmeldung, über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel und den Tag des letzten Spiels des Spielers können anschließend durch den abgebenden Verein mittels DFBnet Pass Online erfolgen oder durch Einsenden des ausgefüllten Spielerpasses/Passverlusterklärung dem zuständigen Landesverband mitgeteilt werden.
Pass-Online Antragstellung
Seit der Einführung des DFBnet Moduls Pass-Online haben die Vereine die Möglichkeit, Anträge auf elektronischem Weg bei der Passstelle einzureichen. Der Verein benötigt hierfür eine besondere Kennung, die mit dem Formular (Passantrag Online) beantragt werden kann.
Aktuell stehen Ihnen mittels Pass-Online folgende Funktionen zur Auswahl:
- Beantragung einer erstmaligen Spielerlaubnis
- Beantragung eines regionalen Vereinswechsels (Wechsel innerhalb des SBFV)
- Beantragung eines überregionalen Vereinswechsels (Wechsel von einem anderen Landesverband zu einem Verein des SBFV). Beim überregionalen Vereinswechsel ist keine stellvertretende Abmeldung/Abmeldung durch den aufnehmenden Verein möglich!
- Beantragung eines internationalen Vereinswechsels
- Abmeldung eigener Spieler/-innen
- Beantragung der nachträglichen Zustimmung (kann nur vom aufnehmenden Verein beantragt werden)
Wichtiger Hinweis:
Mit der Beantragung DFBnet Pass Online sind Sie dazu verpflichtet, den unterzeichneten Original-Antrag, sowie die für eine Antragstellung erforderlichen Unterlagen für einen Zeitraum vom mindestens zwei Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem SBFV vorzulegen (siehe auch Spielordnung § 16a).
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielberechtigung bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
1. / 2. Bundesliga / 3. Liga | 5.000,00 € |
4. Spielklasse (Regionalliga) | 3.750,00 € |
5. Spielklasse (Oberliga) | 2.500,00 € |
6. Spielklasse (Verbandsliga) | 1.500,00 € |
7. Spielklasse (Landesliga) | 750,00 € |
8. Spielklasse (Bezirksliga) | 500,00 € |
ab 9. Spielklasse (Kreisliga A) | 250,00 € |
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse (Frauen-Bundesliga) | 2.500,00 € |
2. Frauen-Spielklasse (2. Frauen-Bundesliga) | 1.000,00 € |
3. Frauen-Spielklasse (Frauen-Regionalliga) | 500,00 € |
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse | 250,00 € |
Weitere Kritieren zur Berechnung der Entschädigungszahlung
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison. (SpO §16 Ziffer 3.2.2.)
Hatte sich der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr nicht mit einer A-, B-,C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) oder D-Juniorenmannschaft (9er Mannschaft) als auch keine Juniorinnenmannschaften bis zum Ablauf am Spielbetrieb beteiligt, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50%. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften werden nur dem federführenden Verein zugerechnet.(SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielberechtigung des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Junioren-Mannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100%. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Betrag um 50 %. Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz festgelegten Höchstbeträge.Stichtag ist der 1.7. des Spieljahres, für das die Spielberechtigung erteilt wird. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Die Bestimmungen von Ziffer 3.2.3 gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
In der Wechselperiode II (01.01.- 31.01.) kann die Zustimmung nicht durch die Zahlung der Entschädigung ersetzt werden!
Die oben aufgeführten Bestimmungen gelten nicht bei Vereinswechsel im Juniorenbereich, mit Ausnahme des älteren A-Junioren sowie des älteren B-Juniorinnenjahrgangs.
Die Bestimmungen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung zum Nachlesen finden Sie in der Spielordnung §16 Ziffer 3.2.ff
Für die Beantragung eines internationalen Vereinswechsel über den DFB benötigen wir stets:
- ausgefüllten Spielgenehmigungsantrag mit Angabe des letzten Vereins im Ausland
- Angabe über letzten Wohnort im Ausland
- Kopie Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
Für einige Länder sind darüberhinaus weitere Angaben bzw. Dokumente erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass das internationale Freigabeverfahren bis zu max. 30 Tage in Anspruch nehmen kann.
Das Spielrecht kann erst erteilt werden, sobald uns eine Rückmeldung vom DFB bzw. vom jeweiligen Herkunftsland vorliegt. Andernfalls spätestens nach Ablauf der 30-tägigen Wartefrist.
Für die Erteilung eines sofortigen Spielrechts muss der Antrag auf Vereinswechsel innerhalb einer der beiden Wechselperioden (Wechselperiode 1 / 01.07.-31.08.) bzw. (Wechselperiode 2 / 01.01.-31.01.) eingereicht werden. Entscheidend ist hierbei der tatsächliche Eingang auf der Geschäftsstelle. Die Beantragung eines internationalen Vereinswechsels auch mit Pass-Online möglich.
Geht ein Antrag auf internationaler Vereinswechsel außerhalb der beiden Wechselperioden ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden. In diesen Fällen ist mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.
Die Anträge für eine nachträgliche Freigabe für Aktivmannschaften müssen auch innerhalb der Wechselperioden bei der Verbandsgeschäftsstelle eingegangen sein. Geben Sie dabei neben Vorname und Nachname auch das Geburtsdatum des Spielers an, da er sonst in der Datenbank nicht gefunden werden kann.
Die nachträgliche Freigabe kann nach Abschluss des Vereinswechsels auch vom aufnehmenden Verein mittels Pass-Online gestellt werden. Hierzu muss dem antragestellenden Verein jedoch die schriftliche nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins oder ein entsprechender Zahlungsnachweis (gilt nur in Wechselperiode 1) vorliegen.
Nachträgliche Zustimmungen die außerhalb der Wechselperioden bzw. zu spät eingereicht werden, können nicht zu Gunsten des Spielers berücksichtigt werden.
Bei Namensänderungen ist ein entsprechender Nachweis (per E-Postfach) einzusenden.
Erstmalige Spielerlaubnis
Jugend:
Spieler unter 10 Jahren erhalten ein sofortiges Spielrecht.
Bei Spielern über 10 Jahren muss der Antrag mit folgenden Unterlagen gestellt werden:
- Spielgenehmigungsantrag
- Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten (Fifa Formular)
- Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass etc.)
- Meldebestätigung des Spielers und der Eltern (Begleiteter Flüchtling)
Der SBFV leitet den Antrag nach FIFA-Reglement für internationale Wechsel an den DFB weiter.
Nach Ablauf von 30 Tagen kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.
Aktiv:
- Spielgenehmigungsantrag
- Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass etc.)
Sobald der DFB die Internationale Freigabe beantragt hat, kann vom SBFV ein Spielrecht erteilt werden.
Vereinswechsel aus dem Ausland
Jugend:
Spieler unter 10 Jahren erhalten ein sofortiges Spielrecht.
Bei Spielern über 10 Jahren muss der Antrag mit folgenden Unterlagen gestellt werden:
- Spielgenehmigungsantrag auf Vereinswechsel
- Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten (Fifa Formular)
- Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass etc.)
- Meldebestätigung des Spielers und der Eltern (Begleiteter Flüchtling)
Der SBFV leitet den Antrag nach FIFA-Reglement für internationale Wechsel an den DFB weiter.
Nach Ablauf von 30 Tagen kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.
Aktiv:
- Spielgenehmigungsantrag auf Vereinswechsel
- Kopie eines amtlichen Dokumentes (Reisepass etc.)
Nach Ablauf von 30 Tagen (Fifa-Reglement) kann ein vorläufiges Spielrecht erteilt werden.
Online-Antrag
Mit dem DFBnet-Modul Passantrag Online können erstmalige Spielerlaubnisse und Vereinswechsel innerhalb des SBFV online beantragt werden. Der Verein benötigt dazu eine besondere Kennung, die mit dem Formular (Passantrag Online) beantragt werden kann. Auch bei der Online-Beantragung müssen alle erforderlichen Unterlagen (vollständig ausgefüllter Spielgenehmigungsantrag, Nachweis der Namensschreibweise, Nachweis der Abmeldung etc.) tatsächlich dem antragstellenden Verein vorliegen. Die Unterlagen müssen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden und auf Anforderung dem SBFV vorgelegt werden.
Die Antragsstellung per PassOnline ist zu bevorzugen und beschleunigt den Vorgang.
Papier-Anträge
Papier-Anträge bitte leserlich ausfüllen und unbedingt die Vereinsnummer eintragen. Anträge können per Post zugesandt werden. Dem Antrag ist der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Einschreibebeleg) beizufügen. Die Bestätigung über die Abmeldung kann auch durch den abgebenden Verein auf der Rückseite des Spielerpasses erfolgen. Der Spielerpass ist vollständig auszufüllen (Abmeldedatum, Zustimmung/Nichtzustimmung, letztes Spiel).
Nach Erhalt einer Abmeldung ist der abgebende Verein dazu verplichtet u.a. die Angabe über den Tag des letzten Spiels des Spielers zu bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass beim Tag des letzten Spiels sowohl Pflicht- als auch Freundschaftsspiele zu berücksichtigen sind.
Sollte der betroffene Spieler zwar auf dem Meldebogen gestanden haben, allerdings nicht zum Einsatz gekommen sein, zählt dies nicht als Einsatz.
Finden nach dem 30.06. noch Pflichtspiele statt und meldet sich der Spieler vor Ablauf von 5 Tagen (Aktiv) bzw. 7 Tagen (Jugend) nach dem letzten Pflichtspiel seines Vereins ab, so gilt der 30.06. als Abmeldetag.
Endet der Vertrag eines Spielers zum 30.06. des abgelaufenen Spieljahres,so endet auch das Spielrecht zum 30.06.
Will der Spieler sein Spielrecht beim Verein als Amateur weiterführen, so muss ein Spielgenehmigungsantrag „Wiederanmeldung“ eingereicht werden.
A-Junioren bzw. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs, können eine vorzeitige Freigabe für Aktivmannschaften für alle Herren-/Frauenmannschaften erhalten.
A-Junioren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und B-Juniorinnen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind für alle Herren-/Frauenmannschaften ihres Vereins teilnahmeberechtigt, ohne dass es einen besonderen Antrags bedarf.
Wechselperiode I: 1. Juli bis 31. August
- die Abmeldung muss bis zum 30.6. erfolgen
- der Antrag mit Unterlagen muss bis zum 31.8. bei der Geschäftsstelle vorliegen
- die fehlende Zustimmung kann durch die Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzt werden (SpO § 16 Ziffer 3.2.1. bis 3.2.3)
- auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis zum 31.8. vorliegen.
Infos zur Wechselperiode I finden Sie hier
Wechselperiode II: 1. Januar bis 31. Januar
- die Abmeldung muss bis zum 31.12. erfolgen
- der Antrag mit Unterlagen muss bis zum 31.1. bei der Geschäftsstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden
- die fehlende Zustimmung kann nicht durch die Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzt werden
- auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis zum 31.1. vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden
Weitere Infos zur Wechselperiode II finden Sie hier
Mit dem DFBnet-Modul Passantrag Online können erstmalige Spielerlaubnisse und Vereinswechsel innerhalb des SBFV online beantragt werden. Der Verein benötigt dazu eine besondere Kennung, die mit dem Formular (Passantrag Online) beantragt werden kann.
Auch bei der Online-Beantragung müssen alle erforderlichen Unterlagen (vollständig ausgefüllter Spielgenehmigungsantrag, Nachweis der Namensschreibweise, Nachweis der Abmeldung etc.) tatsächlich dem antragstellenden Verein vorliegen. Die Unterlagen müssen für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt werden und auf Anforderung dem SBFV vorgelegt werden.
Den Antrag bitte leserlich ausfüllen oder das Download-Formular benutzen. Der Antrag kann auch per Fax eingereicht werden.
Dem Antrag ist der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Einschreibebeleg) beizufügen. Die Bestätigung über die Abmeldung kann auch durch den abgebenden Verein auf der Rückseite des Spielerpasses erfolgen. Der Spielerpass ist vollständig auszufüllen (Abmeldedatum, Zustimmung/Nichtzustimmung, letztes Spiel).
Möchte ein Spieler nach seiner Abmeldung wieder bei seinem alten Verein spielen, der Pass befindet sich jedoch bereits auf der Geschäftsstelle bzw. der Spieler wurde bereits mittels Pass-Online abgemeldet, muss ein Antrag auf Wiederanmeldung gestellt werden.Der Antrag auf Wiederanmeldung kann entweder mittels dem Spielgenehmigungsantrag oder über die Funktion ''Vereinswechsel'' im Pass-Online beantragt werden.
Der Verein erhält dann einen neuen Spielerpass mit neuem Spielrecht. Bis dahin besitzt der Spieler keine Spielberechtigung.
Für Studenten, Berufspendler, Schüler und vergleichbare Personengruppen kann unter Beibehaltung Ihres Spielrechts bei dem Stammverein ein Zweitspielrecht für ein Spieljahr für einen Zweitverein erteilt werden.
Voraussetzung:
- Spieler pendelt zwischen Erst- und Zweitwohnsitz
- Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Mannschaft max. zur Bezirksliga am Spielbetrieb teil
- Entfernung zwischen Stamm- und Zweitverein beträgt min. 100 km
- Wohnort muss in unmittelbarer Nähe zum Zweitverein sein
Beizufügen sind:
- Antrag auf Erteilung eines Zweitspielrechts für Amateure
- die Einverständniserklärung des Stammvereins
- eine entsprechende Bestätigung der Hochschule, des Arbeitgebers, der Schule usw.
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (Erst- oder Zweitwohnsitz) der sich in unmittelbaren Bereich des Zweitvereins befindet